In der näheren Vergangenheit habe ich drei Artikel über die erste Entwurfsfassung des BHKG sowie die anschließende Stellungnahme verschiedener Verbände und Institutionen geschrieben und hier auf meiner Seite hochgeladen. Diese Artikel könnt ihr hier nochmals finden:

Nun ist seit einiger Zeit eine überarbeitete Version des Gesetzesentwurfes veröffentlicht. Diese ist datiert vom 20.03.2015 und soll demnächst in den Landtag zur Beratung eingebracht werden. Sollte es noch Änderungen geben, so werden diese voraussichtlich eher kleineren Umfangs sein, so dass wir hier schon von einer sehr konkreten „Beta“-Version ausgehen können. Wie ich hier ja bereits geschrieben habe, bin ich in der letzten Zeit nicht besonders viel dazu gekommen, mich um meine Seite und neue Beiträge zu kümmern. Daher freue ich mich, dass ich mich nun mit dem neuen Entwurf befassen kann. Ich werde auch in diesem Artikel auf jene Themen eingehen, die ich bereits in den vorherigen Artikeln angesprochen habe und konkret auf meine Wünsche und die konkreten Änderungen eingehen. Den neuen Entwurf findet Ihr am Ende des Artikels übrigens zum Download.

1. Der Katastrophenbegriff

Der Begriff der Katastrophe wurde bereits im ersten Entwurf wieder eingeführt. Dies kann ich nur begrüßen. Zudem ist im überarbeiteten Entwurf auch der Wunsch der Verbände berücksichtigt worden, den Begriff der Großeinsatzlage als Vorstufe zur Katastrophe einzuführen. Ob sich diese Differenzierung bewährt, wird sich in der Zukunft und der Praxis zeigen.

2. Die Ölspuren, viel erhofft, nichts eingetreten

Wie ich bereits in meinem ersten Artikel zum neuen BHKG geschrieben habe, hatte ich mir erhofft, dass das Land den Mut und vor allem die Entschlossenheit besitzt, den Feuerwehren eine große Last von den Schultern zu nehmen. Aktuell fahren in ganz NRW ehrenamtliche und hauptamtliche Feuerwehrkräfte täglich zu Einsätzen, bei denen sie die Straße von Verunreinigungen, z.B. Betriebsmittelspuren befreien. Dies ist ureigenste Aufgabe der Straßenbaulastträger, welche sich jedoch den teuren Bereitschaftsdienst nicht leisten wollen und ggf. auch können. Nun kann man dies aus Sicht der Kollegen sehen, welche verständlicherweise nicht besonders erbaut über diesen Zustand sind. Dies schadet somit vor allem dem Ehrenamt! Ein wesentlicher Punkt wird hingegen außer Acht gelassen. Die Einsätze aufgrund von Ölspuren haben zur Folge, dass während dieser Zeit ggf. keine brandschutztechnische Abdeckung mehr existiert, da insbesondere kleinere ehrenamtliche Feuerwehren beide Einsatzarten mit denselben Kräften bedienen. Dies ist natürlich in den Brandschutzbedarfsplänen zu berücksichtigen und hat somit zur Folge, dass diese Einsätze, welche natürlich recht häufig vorkommen, die Vorhaltung von Personal und Material bei der Feuerwehr nach oben treiben. Letztlich resultiert hieraus eine zusätzliche Vorhaltung von Feuerwehrkräften, woraus zudem ein höherer Kostenansatz für die kommunalen Feuerwehren resultiert. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass aufgrund zusätzlich notwendigem Gerät für Ölspuren, auf aktuelle Schutzkleidung für den Brandschutz verzichtet werden muss. Im neuen Entwurf hat sich leider nichts verändert, so dass das Land in meinen Augen eine große Chance verpasst, sich für das Ehrenamt und gegen Lobbyismus in den eigenen Reihen zu entscheiden. Letztlich hat hier wohl das Innenministerium den internen Kampf gegen das Finanzministerium verloren, da andernfalls das Land erhebliche Kosten hätte stemmen müssen, um die eigenen gesetzlichen Aufgaben als Straßenbaulastträger zu erfüllen.

3. Mitwirkung der Gemeinden im Katastrophenschutz

Dass die Gemeinden grundsätzlich im Katastrophenschutz mitwirken ist notwendig und auch gut so. Ich sehe jedoch ein Problem bei der Verteilung der Zuständigkeiten, wenn das Gesetz, wie im Falle der Warnung der Bevölkerung, keine klare Aussage über die gegenseitige Weisungsbefugnis gibt. In diesem speziellen Fall ist die Warnung der Bevölkerung sowohl als Aufgabe der Gemeinde als auch als Aufgabe der Kreise definiert. Wer letztlich die Entscheidungen zu treffen hat, ist jedoch nicht klar geregelt. Somit steht uns in der Zukunft ein Hick-Hack der Kompetenzen ins Haus, welches hätte vermieden werden können. Ferner ist mit einer sehr heterogenen Strategie zu diesem Thema zu rechnen.

4. Aufgaben der Kreise

Die gegenseitige Unterrichtung der Kreise untereinander halte ich, wie hier zu lesen ist, für bereits gelebte Praxis und die Überführung in das Gesetzt (§4 Abs. 5) ist für mich lediglich die gewünschte, konsequente Weiterführung dieses Gedankens der gegenseitigen Unterstützung.

5. Brandschutzbedarfspläne

Zum Glück für alle Beteiligten wurde im Absatz zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen die Beteiligung der Feuerwehren wieder hinzugefügt. Es wäre nicht auszudenken gewesen, was dies in letzter Konsequenz für die Feuerwehren in NRW bedeutet hätte. Im Zweifel hätte, je nach örtlicher Struktur, der Verwaltungsbeamte des Personalamtes dem Chef der Berufsfeuerwehr vorschreiben können, welcher Bedarf an Feuerwehr fachlich richtig bzw. notwendig wäre. Da die Beteiligung der Feuerwehr wieder aufgenommen wurde, ist zumindest sichergestellt, dass die Belange und vor allem die Expertise der Fachmänner gehört werden.

6. Förderungen durch das Land

In diesem Textabschnitt hat sich nicht viel geändert. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich an der Strategie des Landes etwas ändert. Wie ich bereits in meinem ursprünglichen Artikel zu diesem Thema geschrieben habe, ist es mit der Gestellung von Material nicht getan. Weiterhin hilft die Anordnung von Konzepten auch nicht unbedingt immer weiter, wenn diese nicht auf örtliche Gegebenheiten angepasst werden können.

AB-MANV Stadt Aachen. Bildquelle: siehe Foto

AB-MANV Stadt Aachen. Bildquelle: siehe Foto

Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang jedoch die Gestellung von Ausbildung, und zusätzlichem Material. Was nutzt es der mittelgroßen Freiwilligen Feuerwehr, wenn sie einen neuen, kostenfreien Abrollbehälter auf dem Hof stehen hat, jedoch sowohl für ein geeignetes Trägerfahrzeug, die Ausbildung sowie die Wartung des enthaltenen Materials aufkommen soll. So wird aus einer Förderung schnell ein zusätzlicher Kostenfaktor im sechsstelligen Bereich. Wenn das Land also helfen will, dann muss es diese Hilfe bedarfsabhängig und umfänglich zur Verfügung stellen. Insbesondere, da die Förderung in der Regel in jenen Bereichen stattfindet, die überörtliche Hilfe und somit die landesinterne Gefahrenabwehr betreffen. Für diese ist ohnehin das Land mitverantwortlich, ein gewisser Eigennutz ist hier durchaus zu erkennen.

7. Das IdF – zentrale Ausbildungsstelle des Landes

Auch im neuen Gesetz ist ganz klar definiert, dass das Land für die Aus- und Fortbildung von Führungs- und Spezialkräften verantwortlich ist. Leider muss festgestellt werden, dass das IdF, also die Einrichtung des Landes, welches diese Aufgabe wahrnehmen soll, nicht in der Lage ist, die gestellten Aufgaben bedarfsgerecht zu erfüllen. Ohne die Mithilfe diverser Berufsfeuerwehren, welche den zusätzlichen Bedarf an Führungslehrgängen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst durch eigene Lehrgänge abdecken, wäre hier bereits ein sehr großes Defizit entstanden. Wie prekär die Lage zu sein scheint, zeigt die Tatsache, dass das IdF aufgrund der externen BIII-Lehrgänge die eigenen BIII-Lehrgänge in der Anzahl zurückgefahren hat. Somit stehen im Endeffekt nicht mehr Plätze im Jahr zur Verfügung. Diese zusätzlichen Kapazitäten werden vielmehr auf andere Themenfelder verteilt.

Logo des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW)

Logo des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW)

Das Land ist hier in der Pflicht gegenzusteuern und massiv die Kapazitäten, auch und vor allem im Bereich des Personals, aufzustocken. Auch die Einrichtung eines zweiten Standortes, z.B. für die Spezialausbildungen, wäre zu überlegen, so dass weitere Kapazitäten für die Führungsausbildung frei gemacht werden könnten.

8. Stärkung des Ehrenamtes im Bereich der Leitung einer Feuerwehr

Dass meine Anmerkungen hinsichtlich einer hauptamtlichen Leitung von Freiwilligen Feuerwehren in irgendeiner Weise umgesetzt werden, habe ich nicht erwartet, zumal vor allem die Verbände hier weiterhin das Ehrenamt voll verantwortlich sehen. Dies kann man bewerten, wie man will, meine Sicht der Dinge habe ich hier im Artikel niedergeschrieben. Ich könnte mich weiterhin mit einem hauptamtlichen Leiter einer ansonsten rein freiwilligen Feuerwehr anfreunden. Bei einer FF mit hauptamtlichen Kräften sehe ich persönlich den hauptamtlichen Kollegen grundsätzlich in der Führungsfunktion. Sei´s drum, ändern lässt es sich nicht  und solange in dieser Hinsicht Lobbyarbeit durchgeführt wird, wird sich dies auch nicht ändern.

9. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr

Dieser Punkt war für mich ein wesentlicher Bereich, der unbedingt einer Änderung bedurfte. Glücklicherweise hat man hier die Anmerkungen der Verbände aufgenommen und die Formulierung dahingehend entschärft, als dass der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr Teil der Führung der Gesamtwehr ist und zudem seine Beteiligung bei Entscheidungen auf jene Themen begrenzt wurde, die unmittelbar seinen Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereich betreffen. Die Einwirkungen des Sprechers der FF auf Themen, die ausschließlich die Berufsfeuerwehr betreffen, z.B. Personalplanung, Bedarfsplanung BF etc. ist somit richtigerweise ausgeschlossen. Ferner ist mit der Formulierung

Die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist in alle wesentlichen Entscheidungen, die ihre oder seine Aufgabe betreffen, einzubeziehen.
 ein automatisches Stimmrecht ebenfalls verneint worden. Auch wenn der Sprecher gehört wurde, kann eine Entscheidung auch ohne ihn getroffen werden. Dies sollte natürlich nach Möglichkeit verhindert werden, es kann jedoch im Sinne der Entscheidungsfindung notwendig werden.
Ferner ist zu Berücksichtigen, dass sich das Wahlrecht ausführlicher im neuen Entwurf wiederfindet. So sind nun alle Mitglieder der FF wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Somit ist gewährleistet, dass der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr auch als Vertreter aller Kollegen gesehen werden kann und nicht nur durch einen kleinen Kreis von Führungskräften gewählt wurde. Was mir hingegen fehlt, ist die Definition, welcher Stimmenanteil für die Wahl des Sprechers notwendig ist. Hierzu ist nichts formuliert, so dass die entweder lokal entschieden wird oder es bei der einfachen Mehrheit bleibt. Dies kann natürlich im ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr nicht über den Rückhalt der Mehrheit der Kollegen der FF verfügen, was m.E. dem Sinn und der Intention dieser Funktion widersprechen würde. Auch hier heißt es nun, abwarten und sehen, was die Zukunft bringt.

10. Mannschaftssprecher

Der Mannschaftssprecher wurde im neuen Entwurf in „Vertrauensperson“ umbenannt, hat jedoch mehr oder weniger die selbe Aufgabe. Es ist dabei geblieben, dass jede Einheit eine Vertrauensperson wählt. Es ist nun jedoch nicht mehr so, dass innerhalb eines Löschzuges an einem Standort auch jede Gruppe nochmals eine Vertrauensperson wählt. Zudem ist der Passus entschärft worden, nachdem die Vertrauenspersonen jederzeit die Möglichkeit der Vorsprache bei der Leitung der Feuerwehr haben. Nun ist dies nur noch in Ausnahmefällen möglich. Diese sind zwar nicht definiert, es ist jedoch klar, dass der primäre Weg nicht direkt zur Leitung der Feuerwehr führt. Vielmehr ist nun der jeweilige Einheitsführer, i.d.R. Gruppen- oder Zugführer, der richtige Ansprechpartner. Dies garantiert auch, dass der normale Meldeweg eingehalten wird. Trotzdem stellt sich mir immer noch die Frage, ob die Aufgaben der Vertrauenspersonen nicht ohnehin Bestandteil der Aufgaben jeder Führungskraft sind. Dies mag nun jeder etwas anders interpretieren, jedoch ist insbesondere im ehrenamtlichen Bereich die zwischenmenschliche Komponente ein wesentlicher Bestandteil der Führungsaufgabe.

Fazit

Wenn man sich den neuen Gesetzesentwurf anschaut, so sind in einigen Bereichen wesentliche Verbesserungen eingearbeitet worden. Dies gilt auch in Bezug auf den ersten Entwurf. Mir persönlich fehlt es jedoch an einem entscheidenden Schritt, welcher seit Jahren im Bereich der Feuerwehren Thema ist: Abschaffung der Ölspuren als Einsätze der Feuerwehren. Die Formulierungen haben sich geändert, am Ende der praktischen Zuständigkeitskette verbleiben aber weiterhin die Gemeinden und somit, da das Urteil des OVG Münster weiter besteht, die Feuerwehren. Anstatt diesen wichtigen Punkt konsequent anzugehen, hat man einige Punkte angegangen, die auf den ersten Blick gar keiner Verbesserung bedürfen. Andererseits wurde auch viel Energie in Bereiche gesteckt, bei denen ich nicht unbedingt Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers gesehen habe. Ein Thema wäre z.B. die Vertrauensperson bei der FF oder ein anderes die Teilung der Aufgabe „Warnung der Bevölkerung“ zwischen Kreis und Gemeinde. Ob man sich hier nicht ggf. zusätzliche Probleme ins Haus holt bleibt abzuwarten. Der Gesetzentwurf wird in den Landtag zur Beratung eingebracht, mit einer Verabschiedung ist m.E. nach der Sommerpause zu rechnen, so dass ggf. noch kleinere Änderungen durchgeführt werden können. So, nun soll es meinerseits reichen. Habt Ihr Anmerkungen oder Fragen, dann schreibt mir dies in den Kommentaren! Ach ja, hier findet Ihr den neuen Entwurf als pdf-Datei. Update: Seit dem 01.01.2016 ist das neue BHKG nun in Kraft getreten. Hier findet Ihr meinen Beitrag zur Veröffentlichung!

Update: Mittlerweile sind bei Amazon bereits die kommentierten Versionen von Klaus Schneider und von Ralf Fischer erschienen. Für Aufgabenträger bei Feuerwehren aber auch jeden interessierten Feuerwehrmann zu empfehlen. (Affiliate Links)

Max Nüßler

Kopterflieger, Hobby-Filmer, Berufsfeuerwehrmann und Teilzeit-Blogger

Als Berufsfeuerwehrmann bin ich Teil der Berufsfeuerwehr Aachen. Ich bin dort als Einsatzleiter verantwortlich für die Führung des Teams an Einsatzstellen. Zudem bin ich auch bei der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen ehrenamtlich tätig. Weiterhin arbeite ich an meinem Youtube-Kanal und meiner Webseite mit den Inhalten Feuerwehr, Drohnenflug und Film.

I am a professional Fire Fighter working at the Fire and Rescue Service of Aachen, Germany. While on shift in my role as Incident Commander I am responsible for leading the deployed units in case of an emergency. Additional I´m a Volunteer Fire Fighter in the municipaltity of Roetgen, south of Aachen.

Furthermore I run my own youtube channel and website dealing with firefighting, drone-flying and filming.